Geschäftsbedingungen für Aufträge an die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H.

AGB - Kunden

 PDF Download der Geschäftsbedingungen
für Aufträge an die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. (AGB - Kunden)

 1.     Geltungsbereich
1.1.      Die Lieferungen und Leistungen der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. erfolgen aufgrund der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, welche durch Auftragserteilung (Bestellung) sowohl für das gegenständliche als auch für alle weiteren Geschäfte als anerkannt gelten und für den Auftraggeber und die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. verbindlich sind.
1.2.      Davon abweichende Bedingungen, mündliche Vereinbarungen und Zusagen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H..
1.3.      Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. gelten auch dann, wenn der Auftraggeber eigene, abweichende Bedingungen mitteilt, ohne dass dagegen ein ausdrücklicher Widerspruch seitens der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. erfolgt.

2.     Übertragung von Rechten und Pflichten / Bevollmächtigungen
2.1.      Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung ist der Auftraggeber der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. nicht berechtigt, vertragliche Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ist ermächtigt, ihre Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Leistungen oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten unter Verständigung des Auftraggebers der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. zu überbinden.
2.2.      Nur die im Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftsführer sind berechtigt, für die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. Erklärungen abzugeben, Zusagen zu treffen oder Zahlungen entgegen zu nehmen.

3.     Leistungsfristen
3.1.      Die Einhaltung der Leistungsfrist ist von der Einhaltung aller Leistungen des Auftraggebers abhängig.
3.2.      Im Falle unvorhergesehener Ereignisse verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung, ohne dass der Auftraggeber hieraus irgendeinen Anspruch ableiten kann. Er ist auch nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
3.3.      Wird durch Umstände die Lieferung oder Leistung wirtschaftlich unmöglich, ist die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. von ihrer Lieferverpflichtung befreit.
3.4.      Der Auftraggeber kann von seinem Auftrag (Bestellung) nur dann zurücktreten, wenn für die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. die Erfüllung endgültig unmöglich ist.
3.5.      Der Kunde ist verpflichtet Teillieferungen anzunehmen.
3.6.      Wird ein vereinbarter Liefertermin von der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. um mehr als 3 Wochen überschritten, so hat der Auftraggeber der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. eine angemessene Nachfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Bis dahin erbrachte Leistungen hat der Auftraggeber zu bezahlen.
3.7.      Schadenersatzansprüche aus dem Verzug und einem Rücktritt durch den Auftraggeber, insbesondere der Ersatz von Folgeschäden und Mehrkosten, sind generell ausgeschlossen.

4.     Erfüllungs- und Übernahmebedingungen
4.1.      Falls der Auftraggeber mit der Leistungsannahme trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist in Verzug gerät, kann die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ihre Leistungen auf Kosten und Gefahren des Auftraggebers auf andere Weise nach Wahl der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H verwerten, wobei alle damit verbundenen Kosten und Schäden vom Auftraggeber zu ersetzten sind. Ein eventueller Mindererlös geht zu Lasten des Auftraggebers.
4.2.      Der Auftraggeber hat die ordnungsgemäße Erfüllung durch die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. binnen 2 Tagen zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb derselben Frist schriftlich der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelrüge, gelten sämtliche Leistungen als geprüft, genehmigt und mangelfrei übergeben.

5.     Zahlungsbedingungen
5.1.      Der Abzug eines Skontos ist unzulässig.
5.2.      Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängelrügen oder sonstigen von der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. nicht anerkannten Gegenforderungen sowie die Aufrechnung von solchen mit Forderungen der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ist ausgeschlossen.
5.3.      Die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. behält sich vor, von der Annahme des Auftrages zurückzutreten oder Vorauszahlung des gesamten Entgelts zu verlangen, wenn nach Auftragserteilung Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers bekannt werden, durch welche die entsprechende Forderung der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.

6.     Gewährleistung und Schadenersatz
6.1.      Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. aus der Verwendung der vom Kunden übergebenen oder empfohlenen bzw. gewünschten grafischen oder verbalen Werken, Fotowerken, Lichtbilder und Ähnlichem gegenüber einer Inanspruchnahme durch dritte Personen aufgrund der Verwendung oder Weitergabe dieser Werke durch die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. schad- und klaglos zu halten.
6.2.      Urheber- und sonstige Immaterialgüterrechte sind vom Auftrags- und Leistungsumfang nicht umfasst, soweit diese dem Auftraggeber nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sodass die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. dem Auftraggeber insbesondere keine Gewähr für die Zulässigkeit der Verwendung oder Nutzung bestimmter Werke leistet.
6.3.      Soweit die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. dem Auftraggeber Leistungen erbracht hat, welche die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. nicht selbst gefertigt, sondern von dritten Personen bezogen bzw. gekauft und/oder montiert hat, wird der Auftraggeber hinsichtlich dieser Leistungen bestehende Gewährleistungs-, Garantie- und Schadenersatzansprüche nicht gegen die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H., sondern gegen das Unternehmen vortragen und geltend machen, welches diese Leistungen der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. erbracht hat. Zu diesem Zweck und in bedingungsloser Abgeltung der genannten Ansprüche gegen die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. tritt letztere allfällige, vorstehend genannte Ansprüche an den Auftraggeber ab und nimmt der Auftraggeber diese Forderungs- und Anspruchsabtretung vertraglich an. Diese Überbindung der genannten Ansprüche und die Entlassung der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. aus derartigen allfälligen Ansprüchen dient auch dazu, dass der Auftraggeber seine Ansprüche sowie insbesondere Reparaturen von den mit der Auslieferung und Montage befassten Fachunternehmen direkt erfüllt bekommt. Der Auftraggeber wird daher auch Wartungs- und Servicearbeiten, die er außerhalb seiner Gewährleistungs- und Garantieansprüche benötigt, direkt bei dem ursprünglichen Vertragspartner der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. bestellen und in Auftrag geben.
6.4.      Die Gewährleistung durch die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. wird nach deren Wahl entweder durch Behebung der nachgewiesenen Mängel innerhalb angemessener Frist oder durch Gewährung einer angemessenen Preisminderung erbracht. Auch ist die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. berechtigt, eine gleichwertige oder ähnliche Sache nachzuliefern.
6.5.      Wurden Mängel bei Übergabe nicht gemäß Punkt 4.2. vom Auftraggeber gerügt, so sind die Ansprüche des Auftraggebers aus Gewährleistung und Schadenersatz erloschen.
6.6.      Termine für eine Verbesserung werden von der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. dem Auftraggeber bekanntgegeben. Sollte der Auftraggeber bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er sonst Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Auftraggeber angemessenes Entgelt zu leisten.
6.7.      Die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz entstanden sind, sodass darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche ausdrücklich ausgeschlossen sind.
6.8.      Abweichungen in der Farbe von ursprünglich zugrunde gelegten Mustern und Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen stellen keinen Mangel oder Schaden dar und sind dem Auftraggeber zumutbar, insoweit dadurch die Form und der Gebrauch sowie der Eindruck des Gesamtwerkes nicht wesentlich eingeschränkt oder verändert wird. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung, Struktur und Ähnliches.
6.9.      Eine branchenspezifische Nutzung und Verwendung wird nur insofern gewährleistet, als dafür vom Auftraggeber konkrete Vorgaben (Maße, Ausformung, Qualität und Ähnliches) gemacht und schriftlich vereinbart wurden.
6.10.    Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die von der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. oder deren Subauftragnehmern verwendeten Materialien materialbedingt Gerüche entfalten können.
6.11.    Ansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug, unterlassener Aufklärung, unterlassener Hinweise seitens der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. sind generell ausgeschlossen.
6.12.    Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels zum Überlassungszeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Auftraggeber zu beweisen.
6.13.    Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit Überlassung.

7.     Kostenerhöhungen
7.1.      Auf auftragsspezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen ergeben, hat der Kunde binnen 2 Arbeitstagen eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er die mit der Fortsetzung der Arbeiten verbundenen Kostensteigerungen akzeptiert. Trifft der Kunde keine Entscheidung binnen derselben Frist, ist die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. nach ihrer Wahl berechtigt, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutreten oder die weiteren Arbeiten gegen zusätzliches angemessenes Entgelt auszuführen.

8.    Auftrags- und Leistungsumfang allgemein
8.1.      Ausschließlich schriftliche, firmenmäßig gefertigte Angebote und Kostenvoranschläge sind verbindlich und haben eine maximale Gültigkeit von 4 Wochen.
8.2.      Kostenschätzungen und Kostenüberschläge sind unverbindlich.
8.3.      Geschäftsgrundlage sind nur jene Umstände, welche im Auftrag ausdrücklich schriftlich genannt sind.
8.4.      Bei einem Verlangen des Auftraggebers nach Auflösung des Vertrages bzw. Zurückziehung des Auftrages hat die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. die Wahl, auf Vertragserfüllung zu bestehen oder unbeschadet der Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzes bzw. Verdienstentganges eine Stornogebühr von 30 % der gesamten Auftragssumme zusätzlich zum Entgelt für die bereits von der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. erbrachten Leistungen zu verlangen.
8.5.      Insoweit eine Äußerung oder ein Vertragsinhalt undeutlich ist, ist er zu Lasten des Auftraggebers auszulegen.

9.     Konzeption und Planung
9.1.      Der Auftraggeber ist in Kenntnis darüber, dass ein Konzept einen nicht detaillierten Vorentwurf darstellt, sondern auch eine Idee, abstrahierte Vorstellung oder Skizze sein kann, womit keine Gewähr für eine verwirklichbare Ausführung verbunden ist.
9.2.      Die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. übernimmt keine Gewähr und Haftung für die Richtigkeit von ihr beigestellter Pläne für fremde Gewerke (Installations-, Elektropläne und Ähnliches). Der Auftraggeber verpflichtet sich daher, die Richtigkeit und Eignung dieser Pläne von fachlich dazu befugten Personen prüfen zu lassen und Fehler sowie gewünschte Änderungen der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
9.3.      Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. für den Fall der Ausführung der Bau- und Einrichtungsvorhaben durch ein Drittunternehmen ohne Zustimmung der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H., die tatsächlichen Konzept- und Planungskosten in Höhe von zumindest des doppelten des verrechneten Planungskostenbeitrages zu bezahlen.
9.4.      Insoweit die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. nicht ausdrücklich mit Architekturleistungen, Koordination, Bauleitung, und Ähnlichem beauftragt ist, trifft die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. keine Verpflichtung für diese Leistungen. Dennoch von der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. derart erbrachte Leistungen begründen keine Haftung der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H..

10.   Geistiges Eigentum
10.1.    Konzepte, Entwürfe, Pläne, Skizzen, technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H..
10.2.    Jede Verwertung, insbesondere Vervielfältigung der im Punkt 10.1. genannten Leistungen und Immaterialgüter bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H..
10.3.    Bei einer Verwendung oder Weitergabe dieser Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ist diese vorbehaltlich eines höheren Schadenersatzes berechtigt, eine Entschädigung in Höhe von 30 % der gesamten Auftragssumme vom Auftraggeber zu fordern.

11.   Leistungen des Auftraggebers
11.1.    Zur Leistungsausführung ist die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. erst dann verpflichtet, sobald der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist.
11.2.    Sämtliche Zusatzarbeiten und Nebenleistungen sind vom Auftraggeber beizustellen, insoweit diese nicht ausdrücklich vom Auftrag umfasst sind.
11.3.    Die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ist nicht verpflichtet, Arbeiten, die über ihren Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen. Der Auftraggeber hat die dazu befugten Gewerbetreibenden damit zu beauftragen und ist er verpflichtet, sämtliche Informationen hinsichtlich dieser Arbeiten einzuholen und an die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. weiterzuleiten, soweit dies für die Ausführung der Leistungen der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. erforderlich ist.
11.4.    Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden und Einholung von Genehmigungen hat der Auftraggeber auf seine Kosten und seine Gefahr zu veranlassen.
11.5.    Werden vom Auftraggeber Unterlagen, insbesondere Pläne, beigestellt, Maßangaben gemacht, oder sonstige Informationen gegeben, so haftet der Auftraggeber für deren Richtigkeit.
11.6.    Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Erfüllung des Auftrages Wasser, Strom sowie Unterkunft der Mitarbeiter der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. oder deren Subunternehmer auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, wobei die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. die Auswahl der Unterkunft zu treffen hat und berechtigt ist, eine Unterkunft zu wählen, welche mittelklassig (jedenfalls aber mit Dusche und WC) ausgestattet ist und sich in der Nähe der Leistungserbringung befindet.

12.   Fotos, Bilder und Werbung
12.1.    Die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ist berechtigt, sämtliche Leistungen (auch jene Leistungen, die Drittunternehmen dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag erbringen) zu fotografieren, zu filmen oder sonst zu dokumentieren und damit uneingeschränkt zu werben, ohne dass dem Auftraggeber ein Entgelt oder ein Ersatz daraus gegen die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. zusteht.
12.2.    Werden dem Auftraggeber Fotos und Bilder des verwirklichten Projektes entgeltlich oder unentgeltlich von der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. zur Verfügung gestellt, dürfen diese Fotos und Bilder vom Auftraggeber nicht an Dritte weitergegeben und nur für eigene Werbezwecke des Auftraggebers verwendet werden. Bei einer solchen Verwendung ist bei jedem einzelnen dieser Fotos und Bildern der Hinweis www.spitzbart.at (in gut lesbarer Schriftgröße) anzuführen.

13.   Eigentumsvorbehalt
13.1.    Sämtliche Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber Eigentum der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H..
13.2.    Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. berechtigt, die in Ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

14. Zusammenarbeit mit Spitzbart + partners
14.1. Sofern für die Ausführung von Projekten verschiedene Unternehmen unter dem Markennamen „Spitzbart + partners“ auftreten, sind diese Unternehmen rechtlich vollkommen unabhängig voneinander tätig und sind für die Beurteilung der einzelnen Ansprüche, Rechte und Pflichten zwischen den Vertragsparteien ausschließlich die schriftlich erteilten Aufträge an die jeweiligen Auftragnehmer entscheidend. Auftritte von „Spitzbart + partners“ erzeugen keine vertraglichen Wirkungen.

15.   Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
15.1.    Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das örtlich zuständige Gericht für den Sitz der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. vereinbart.
15.2.    Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15.3. Kontakte in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung haben ausschließlich in deutscher Sprache zu erfolgen, sodass Deutsch als vereinbarte Vertragssprache gilt.

16.   Sonstiges
16.1.    Insoweit der Auftraggeber Lieferungen und Leistungen als Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestellt und erhält, gelten die vereinbarten Geschäftsbedingungen der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen. Es wird daher ausdrücklich die Geltung von Bedingungen, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, bei Geschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ausgeschlossen.
16.2.    Der Auftraggeber erteilt seine ausdrückliche Einwilligung dazu, über neue Produkte und Dienstleistungen der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. durch elektronische Post und Fernkopien informiert zu werden.