Geschäftsbedingungen für Aufträge der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H.

AGB - Lieferanten

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für Aufträge der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. (AGB - Lieferanten)

1.     Geltungsbereich
1.1.      Die Lieferungen und Leistungen des Vertragspartners der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H., in der Folge Auftragnehmer genannt, erfolgen aufgrund der nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, welche durch Auftragserteilung (Bestellung) sowohl für das gegenständliche als auch für alle weiteren Geschäfte als anerkannt gelten und für den Auftragnehmer und die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. verbindlich sind.
1.2.      Davon abweichende Bedingungen, mündliche Vereinbarungen und Zusagen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H..
1.3.      Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer eigene, abweichende Bedingungen mitteilt, ohne dass dagegen ein ausdrücklicher Widerspruch seitens der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. erfolgt.

2.     Übertragung von Rechten und Pflichten / Bevollmächtigungen
2.1.      Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, vertragliche Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ist ermächtigt, ihre Pflichten ganz oder zum Teil, somit auch hinsichtlich einzelner Leistungen oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten unter Verständigung des Auftragnehmers zu überbinden.
2.2.      Nur die im Firmenbuch ausgewiesenen Geschäftsführer sind berechtigt, für die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. Erklärungen abzugeben und Zusagen zu treffen.

3.     Allgemein / Gewährleistung / Garantie / Schadenersatz
3.1. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass höchste Qualitätsansprüche Geschäftsgrundlage für die beauftragten Leistungen sind, die auch durch technische Normen und sonstige allgemeine Kriterien nicht eingeschränkt werden. Sollte die Ausführung nicht der höchsten Qualität entsprechen, hat die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ungeachtet einer fehlenden Mängelrüge durch ihren Kunden jedenfalls Anspruch auf Preisminderung.
3.2. Der Auftragnehmer garantiert der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. die mangelfreie Funktionalität seiner Leistungen und gelieferten Waren für die Dauer von 5 Jahren.
3.3.      Sämtliche Ansprüche der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. verjähren nicht vor Ablauf von 1 Jahr nach Ende der Frist für die korrespondierenden Ansprüche des Auftraggebers der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. aus dem gegenständlichen Auftrag und keinesfalls auch nicht vor Ablauf von 5 Jahren nach Übergabe bzw. Leistungserbringung durch den Auftragnehmer.
3.4.      Zwischen den Streitteilen wird ausdrücklich eine Verpflichtung der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H., Mängel unverzüglich zu rügen, ausgeschlossen. Der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. stehen daher sämtliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auch zu, wenn Mängel oder Schäden nicht unverzüglich gerügt werden.
3.5.      Die Frist für die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB beträgt 2 Jahre.
3.6.      Der Auftragnehmer haftet für sämtliche Mängelfolgeschäden unabhängig von einem Verschulden seinerseits.
3.7.      Die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kommissionsware, Mustern oder anderer, nicht in ihrem Eigentum stehenden Sachen, ausgenommen bei Vorsatz.
3.8.      Die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ist berechtigt, die Produktion und Erfüllung des Auftrages in der Betriebsstätte des Auftragnehmers jederzeit zu überprüfen und vom Auftragnehmer sämtliche Informationen und Unterlagen über den Stand der Erfüllung des Auftrages zu verlangen.
3.9. Der Auftragnehmer ist verpflichtert, der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. einen pauschalen (nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegendem) Schadenersatz von 20% der Bruttoauftragssumme zusätzlich zu den tatsächlich entstandenen Schäden zu ersetzen, wenn die mangelfreie Erfüllung des Auftrages, gleich aus welchen Gründen, nicht möglich oder für den Kunden der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H., nicht zumutbar ist.

4.     Leistungsumfang / Entgelt / Zahlungsbedingungen
4.1.      Die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ist als Anbotnehmer berechtigt, nur einzelne Teile eines Angebotes, das an die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. gelegt wird, zu jenen Angebotsbedingungen (insbesondere zu den angebotenen Entgelten der einzelnen Teilleistungen) in Auftrag zu geben und ist der Anbotsteller verpflichtet, auch Teile der angebotenen Leistungen unter Wegfall der übrigen angebotenen Leistungen zu erbringen, ohne dass sich dadurch die Kalkulationsgrundlage und die Einheitspreise ändern.
4.2.      Insoweit eine Äußerung oder ein Vertragsinhalt undeutlich ist, ist er zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen.
4.3.      Die Leistungen können von der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ohne Mehrkosten in Teilabschnitten entsprechend deren individuellen Erfordernissen gefordert werden.
4.4.      Im Auftrag und in dem für die Erfüllung vereinbarten Entgelt sind die Teilnahmen an allen Baubesprechungen und sonstigen Informationsaufnahmen (insbesondere Naturmaßnahmen, Besprechungen, usw.) durch den Auftragnehmer verpflichtend enthalten.
4.5.      In sämtlichen vereinbarten Preisen sind – auch wenn dies nicht ausdrücklich im Auftrag festgehalten wurde – alle mit der vollständigen, ordnungsgemäßen, funktionsbereiten, termin- und sachgemäßen Erfüllung des Auftrages (Lieferung, Montage, Transport, Unterbringung, usw.) verbundenen Kosten enthalten, dies auch dann, wenn die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. den Transport bzw. die Lieferungen selbst organisiert, an ein Drittunternehmen in Auftrag gibt oder selbst durchführt. In letzterem Fall hat der Auftragnehmer der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. die angemessenen Transport- und Lieferkosten zu ersetzen.
4.6.      Das gesamte Entgelt und sonstige Forderungen des Auftragnehmers sind frühestens 30 Tage ab erfolgter Rechnungsprüfung, wobei die Frist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, 60 Tage beträgt, fällig.
4.7.      Die Fälligkeit der Forderungen des Auftragnehmers tritt jedoch keinesfalls vor vollständiger Zahlung der Rechnungsforderungen der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. durch deren Auftraggeber für die Erfüllung des gegenständlichen Auftrages ein. Die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ist daher erst dann zur Zahlung an den Auftragnehmer verpflichtet, wenn der Auftraggeber der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. die gesamte Forderung an die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. für die Erfüllung des Gesamtauftrages, wozu der Auftragnehmer als Subunternehmer beigetragen hat, bezahlt hat.
4.8.      Der Auftragnehmer gewährt der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ein Skonto von 3 % bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab vollständiger und mangelfreier Vertragserfüllung und Fälligkeit, soweit keine längere Skontofrist schriftlich vereinbart wurde. Der Skontoabzug aufgrund von Teilzahlungen innerhalb der Frist steht auch dann zu, wenn weitere Zahlungen verspätet oder außerhalb der Skontofrist geleistet werden. Sollte die Skontofrist bei einer Zahlung überzogen werden, dann bleibt dennoch der Skontoabzug für die weiteren Teilrechnungen sowie für die Schlussrechnung aufrecht, wobei die Entscheidung über die Bezahlung innerhalb offener Skontofrist der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. überlassen bleibt.
4.9.      Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Entgeltforderungen gegen Ansprüche des Auftraggebers (insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes und der Gewährleistung sowie der Produkthaftung) aufzurechnen; eine Aufrechnung durch die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. mit Entgeltforderungen des Auftragnehmers ist hingegen gestattet.
4.10.    Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen binnen 2 Wochen nach Vertragserfüllung oder Aufforderung durch die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. abzurechnen. Erfolgt keine fristgerechte Abrechnung der Leistungen des Auftragnehmers, verkürzt sich die Verjährungsfrist für seine Forderungen auf 6 Monate.
4.11. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Leistungsfrist auch dann einzuhalten, wenn die Verschiebung des Arbeitsbeginns und sonstige Verzögerungen nicht bei dem Auftragnehmer liegen.
4.12.    Die Vertragsteile vereinbaren ein verschuldensunabhängiges (nicht dem richterlichen Mäßigungsrechtsrecht unterliegendes) Pönale von 1 % der Gesamtauftragssumme pro Tag für den Fall des Verzuges mit der Vertragserfüllung, auch wenn nur ein Teil verspätet geliefert oder fertiggestellt wird.
4.13.    Ein über die Vertragsstrafe hinausgehender Schaden ist auch bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen. Die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. hat auch bei leichter Fahrlässigkeit Anspruch auf volle Genugtuung. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen.

5.     Pflichten des Auftragnehmers
5.1.      Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtlich in Auftrag gegebenen Leistungen selbst auszuführen. Eine (auch nur teilweise) Erfüllung des Auftrages durch dritte Personen (Subauftragnehmer) bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H..
5.2.      Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche von der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. oder dritten Personen angegebenen oder übermittelten Maße und Informationen (einschließlich Pläne und sonstige Unterlagen) sowie beigestellten Sachen (insbesondere auch Materialien) zu überprüfen und insbesondere Naturmaße zu nehmen. Ebenso ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Lieferung und Montage vor Ort selbst zu prüfen und zu gewährleisten. Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers gegen die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. aus der Unrichtigkeit übermittelter Informationen und Unterlagen sind generell ausgeschlossen.
5.3.      Der Auftragnehmer ist weiters verpflichtet, alle für die Leistungserbringung geltenden Normen und Bestimmungen des jeweiligen Erfüllungsortes einzuholen und seine Leistungen darauf abzustimmen.
5.4.      Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auch ohne gesonderter Aufforderung nach Leistungserbringung schriftlich zu bestätigen, dass sämtliche von ihm erbrachten Leistungen den am Erfüllungsort für die Leistungen der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. geltenden Vorschriften, Normen und sonstigen Vorgaben öffentlicher Institutionen und des Bauherrn entsprechen.
5.5. Dem Auftragnehmer ist es ausdrücklich verboten, Inhalte des Auftrages, insbesondere Konditionen, dritten Personen offenzulegen oder mitzuteilen. Bei Verstoß dagegen ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegendes Pönale von 10 % des Bruttoauftragswertes an die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. zu bezahlen.
5.6.      Der Auftragnehmer verpflichtet sich, von Unternehmen, für die der Auftragnehmer im Auftrag der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. Leistungen erbracht hat, keine Leistungen ohne schriftlicher Zustimmung der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. zu erbringen oder diesen Unternehmen anzubieten. Diese Unterlassungsverpflichtung gilt auch für die mittelbare Erfüllung solcher Aufträge, sodass es dem Auftragnehmer auch verwehrt ist, Subunternehmerleistungen oder sonst über dritte Personen Leistungen für diese Vertragspartner der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. oder mit diesen wirtschaftlich oder rechtlich in Zusammenhang stehenden Unternehmen zu erbringen oder anzubieten.
5.7.      Der Auftragnehmer ist bei Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung verpflichtet, der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. 20 % der Bruttoauftrags- bzw. Angebotssumme als pauschalen Schadenersatz zu bezahlen, wobei das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeweils über Aufforderung der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. Rechnung über erbrachte oder angebotene Leistungen zu legen und den Leistungs- bzw. Angebotsempfänger anzuweisen, gegenüber der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. alle erbrachten oder angebotenen Leistungen offen zu legen.
5.8.      Bei der Erfüllung des Auftrages am Erfüllungsort gilt Alkohol- und Rauchverbot für die Dienstnehmer des Auftragnehmers.

6.     Erfüllung / Rücktritt
6.1.      Die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ist berechtigt, hinsichtlich einzelner Teile des Auftrages ohne Fristsetzung und ohne weitere Begründung und Rechtfertigung einseitig den Rücktritt (Teilrücktritt) zu erklären und verringert sich dadurch der Entgeltanspruch des Auftragnehmers um den auf diesen Teil des Auftrages entfallenden Anteil. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch aus jenen Teilen des Auftrages, die durch einen Teilrücktritt storniert wurden.
6.2.      Die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. ist berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten und die Erbringung der noch offenen Leistungen einem Drittunternehmen zu beauftragen, wobei die damit verbundenen Mehrkosten der Auftragnehmer der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. zu ersetzen hat, sofern der Auftragnehmer der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. nicht binnen 3 Tagen nach jeweiliger Aufforderung glaubhaft macht, den Auftrag mangelfrei und fristgerecht zu erfüllen sowie durch bankmäßige Bestätigung nachweist, dass die gänzliche Erfüllung des Auftrages wirtschaftlich sichergestellt ist.

7.     Verwendungsrechte – geistiges Eigentum
7.1.      Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit den im Auftrag der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. erbrachten Leistungen weder zu werben noch sonst für sich oder Dritte zu verwenden oder zu nutzen.
7.2.      Der Auftragnehmer überträgt sämtliche Rechte, an den in Auftrag gegebenen oder sonst erbrachten Leistungen und Werken gleichzeitig mit deren Erbringung an die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H., sodass mit der Auftragserfüllung sämtliche Rechte an den vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und sonstigen Nebenleistungen ausschließlich der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. zustehen, soweit dies gesetzlich möglich ist.
7.3.      Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm von der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. übergebenen Dokumente wie Entwürfe, Skizzen, Pläne, Bilder, sonstige Unterlagen sowie Ideen weder für sich noch für dritte Personen – ausgenommen zur Erfüllung des gegenständlichen Auftrages - bei sonstigem Schadenersatz und Zahlung eines angemessenen Verwendungsanspruches zu verwenden oder zu verwerten.

8.     Gerichtsstand und geltendes Recht
8.1.      Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird als Gerichtsstand das örtlich zuständige Gericht für den Sitz der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. vereinbart.
8.2.      Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
8.3.      Soweit die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. als Auftragnehmer Vertragsbedingungen ihres Auftraggebers zu erfüllen hat, verpflichtet sich der Auftragnehmer der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H., auch diese Vertragsbedingungen des Auftraggebers der Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. einzuhalten und die die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. treffenden Verpflichtungen zu übernehmen sowie die Friedrich Spitzbart Ges.m.b.H. schad- und klaglos zu halten.